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cbrn:allgemein:gefahrguttransport_einsatzkraefte

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Gefahrguttransport durch Einsatzkräfte

Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise

Gefahrgüter dürfen im Einsatzfall durch Einsatzkräfte transportiert werden, auch dann wenn der Maschinist keinen Gefahrgutführerschein besitzt oder die Transportbehälter nicht nach den ADR-Vorschriften gekennzeichnet sind.

Der Transport bis zum nächsten sicheren Ort kann auch auch durch einen Dritten geschehen, wenn die Einsatzkräfte den Transport begleiten.

Für den sicheren Transport ist die Einsatzleitung verantwortlich. Ggf. ist dafür die Evakuierung oder Sperrung von Verkehrswegen erforderlich.

Entsprechende Textstelle im ADR

Kapitel 1.1.3.1: Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

[…]

d) Beförderungen, die von den für Notfallmassnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen erforderlich sind, insbesondere

  • Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder
  • Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;

e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Massnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;

Quellenangabe

  • Polizei Berlin, Direktion Zentrale Aufgaben, Zentraler Verkehrsdienst 22
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cbrn/allgemein/gefahrguttransport_einsatzkraefte.txt · Zuletzt geändert: 29.10.2019 10:19 von christoph_ziehr