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cbrn:allgemein:kennzeichnung:verordnung_brennbarer_fluessigkeiten

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Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF)

Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise

Die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) unterteilt brennbare Flüssigkeiten anhand ihres Flammpunktes und ihrer Wasserlöslichkeit. Liegt der Flammpunkt einer Flüssigkeit über 100 °C, so fällt diese nicht in die Einteilungen der VbF.

Die VbF wurde mittlerweile größtenteils zurückgezogen, wird in einigen Bereichen allerdings immer noch verwendet. Zudem könnten die Bezeichnungen noch auf alten Gebinden zu finden sein.

Einteilung nach VbF

Gefahrengruppe Erläuterung Gefahrenklasse Flammpunkt
A Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und sich nicht in Wasser lösen A I unter 21 °C
A II von 21 °C bis 55 °C
A III über 55 °C bis 100 °C
B Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und sich in Wasser lösen B unter 21 °C

Quellenangabe

  • Vorlesung Chemie der Brände und Löschmittel, Studiengang „Sicherheit und Gefahrenabwehr - Bachelor“, Sommersemester 2009, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

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cbrn/allgemein/kennzeichnung/verordnung_brennbarer_fluessigkeiten.1488487179.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.03.2017 21:39 von christoph_ziehr