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Auf dieser Seite finden Sie Erklärungen für im Gefahrstoffbereich verwendete Begriffe und Abkürzungen, alphabetisch sortiert.
Abkürzung für Acute-Expose-Guideline-Levels. Dieser Wert gibt an, ab welcher Konzentration eines Stoffs einer von drei definierten Schädigungsgraden bei Personen erreicht ist, in Abhängigkeit davon, wie lange die Person dem Schadstoff ausgesetzt ist. Die genannten Einschränkungen treten erst beim Überschreiten des jeweils angegebenen Wertes auf. Die Schädigungsgrade sind
und werden jeweils für eine Aussetzungsdauer der Person von 10 Minuten, 30 Minuten, 1 Stunde, 4 Stunden und 8 Stunden angegeben.
Abkürzung für Arbeitsplatzgrenzwert. Wird der genannte Wert der Konzentration nicht überschritten, so ist bei einer Belastung der Arbeitnehmers von 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche auf Dauer der Lebensarbeitszeit keine Schädigung zu erwarten.
Ein BLEVE (Boiling Liquid Expanding Vapour Explosion) kann entstehen, wenn in einem Tank die Gasphase über einem verflüssigtem, brennbaren Gas so stark erhitzt wird, dass durch den Druckaufbau der Behälter aufreißt. Die nun austretende große Gasmenge entzündet sich in einer Explosion und einem Feuerball.
Abkürzung für Emergency-Response-Planning-Guideline. Dieser ist ein Richtwert zur Verhinderung der Schädigung der Zivilbevölkerung und ist für einen repräsentativen Schnitt durch die Bevölkerung gültig, der auch Kinder und alte Menschen umfasst. Der ERPG-Wert geht von einer Aussetzungsdauer von 1 Stunde aus und ist in drei Abstufungen unterteilt:
Der ERPG-2-Wert wird als Planungsgrundlage nach Störfallverordnung verwendet.
Abkürzung für Einsatz-Toleranz-Wert. Dieser kann vom Einsatzleiter genutzt werden, um eine Gefährdung seiner Einsatzkräfte abzuschätzen. Er ist auf die Belastung einer Einsatzkraft zugeschnitten und entspricht dem AEGL-2-Wert für eine Aussetzungsdauer von 4 Stunden. DIe Belastung darf auf die Einsatzkraft ebenfalls nur 4 Stunden einwirken.
Abkürzung für maximale Arbeitsplatzkonzentration. Wird der genannte Wert der Konzentration nicht überschritten, so ist bei einer Belastung der Arbeitnehmers von 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche keine Schädigung zu erwarten.
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