Einsatzleiterwiki

Das elektronische Einsatzleiterhandbuch

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


allgemein:recht:gefahrenbegriffe

Auf dieser Seite sehen Sie die schreibgeschützte und geprüfte Version eines Artikels aus dem Einsatzleiterwiki-Projekt. Wenn Sie einen Artikel bearbeiten bzw. am Projekt aktiv mitarbeiten möchten, so besuchen Sie bitte das bearbeitbare Wiki. Für weitere Informationen zum Projekt allgemein rufen Sie bitte diese Seite auf.

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
allgemein:recht:gefahrenbegriffe [05.01.2014 11:22]
christoph_ziehr
allgemein:recht:gefahrenbegriffe [21.06.2018 23:43] (aktuell)
christoph_ziehr
Zeile 17: Zeile 17:
 Von einer Putativgefahr wird gesprochen wenn es keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirklichen Gefahr gibt und das Handeln auf einer rein subjektiven Einschätzung beruht. Werden die Einsatzkräfte bei einer Putativgefahr tätig, so ist dies rechtswidrig. Von einer Putativgefahr wird gesprochen wenn es keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirklichen Gefahr gibt und das Handeln auf einer rein subjektiven Einschätzung beruht. Werden die Einsatzkräfte bei einer Putativgefahr tätig, so ist dies rechtswidrig.
  
-Beispiel Türöffnung: Aufbrechen der Tür nach dem Klingeln, ohne dass eine weitere Erkundung/Befragung vorgenommen wurde.+Beispiel Türöffnung: Aufbrechen der Tür nach dem Klingeln, ohne dass eine weitere Erkundung/Befragung vorgenommen wurde. Oftmals wird die Putativgefahr auch als Scheingefahr bezeichnet. 
  
 ===== Quellenangabe ===== ===== Quellenangabe =====
allgemein/recht/gefahrenbegriffe.1388917374.txt.gz · Zuletzt geändert: 05.01.2014 11:22 von christoph_ziehr