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Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes geregelt.
Eine Behörde ersucht eine andere, Ihr bei der Erledigung einer Aufgabe Hilfe zu leisten. Werden bei der Erledigung der Aufgabe Zwangsmittel angewandt, so wird von Vollzugshilfe gesprochen.
Die ersuchende (anfordernde) Behörde ist dafür zuständig, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und durchgeführt werden kann. Die ersuchte (angeforderte) Behörde legt die Art und Weise der Durchführung fest und trägt die Verantwortung für diese.
Eine der folgende Bedingungen ist für die Anforderung einer Behörde zur Amtshilfe erforderlich:
Die ersuchende Behörde
Die ersuchte Behörde ist verpflichtet Amtshilfe zu leisten, sofern diese nicht abgelehnt werden kann.
Es gibt einerseits Amtshilfegesuche die abgelehnt werden müssen, andererseits solche deren Erfüllung im Ermessen der ersuchten Behörde liegt.
In folgenden Fällen kann die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt:
In den folgenden Fällen muss das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden:
Die Amtshilfe
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