In Standardgebäuden wie Wohn- und Geschäftsgebäuden (ohne Erfüllung eines Sonderbautatbestandes) sind brennbare Dämmstoffe nur für bestimmte Anwendungsbereiche zugelassen. In landesspezifischen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien können ggf. abweichende Regelungen vorliegen.
Bei Standardgebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist eine Holzfaserdämmung für folgende Anwendungsbereiche zugelassen:
Bei Standardgebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Holzfaserdämmung in folgenden Anwendungsbereichen zulässig:
Bei Sonderbauten ist der Einsatz von brennbaren Dämmstoffen wie der Holzfaserdämmung grundsätzlich unzulässig.
Wenn Gebäude nach der aktuellen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL, Oktober 2020) errichtet werden, sind dort bei vollständiger Anwendung des Regelwerkes nur nichtbrennbare Dämmstoffe in Bauteilen mit Anforderungen (Ziffer 3.4 MHolzBauRL) zulässig.
Hinweise auf verbaute Holzfaserdämmstoffe:
Verdachtsstellen an Wänden, Fassaden oder Dächern punktuell öffnen, um dahinterliegende Holzfaserdämmung zu kontrollieren. Schwelbrand innerhalb der Dämmung nicht zwingend durch Wärmebildkamera oder Geruch wahrnehmbar.
Es folgen Alternativen, die möglicherweise ressourcensparender sind.
Abbildung: Schneisenbildung und Teilausbau der Dämmung um den vom Brand betroffenen Bereich (Branddirektion München)
Alle vom Brand betroffenen Holzfaserdämmplatten aus dem Brandobjekt entfernen, sonst Wiederentzündung sehr wahrscheinlich. Dies kann auch erst nach Stunden oder Tagen geschehen.
Holzdämmung, Fassadenbrand