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allgemeine_hilfe:tueroeffnung

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-====== Türöffnung ====== 
  
-===== zu treffende Maßnahmen ===== 
- 
-  * Erkundung: 
-    * Fenster / Balkontür offen? -> ggf. einen Trupp zur Erkundung rund um das Gebäude schicken der Einsatzmöglichkeiten von [[allgemein:geraete:leitern|tragbaren Leitern]] oder der [[allgemein:drehleiter|Drehleiter]] erkundet. 
-    * Abwägen, ob die Zerstörung eines Fensters o.ä. einen geringeren Schaden verursacht oder schnelleren Erfolg verspricht. 
-    * Nachbarn befragen falls vor Ort (schlechter Allgemeinzustand der Person? Hat einer der Nachbarn einen Schlüssel für die Wohnung?). 
-    * Hinweise erkennbar, dass die Person seit kurzem nicht mehr ihre alltäglichen Handlungen vorgenommen hat (überquellender Briefkasten, nicht geöffnete Mahlzeiten vom "Essen auf Rädern" vor der Wohnungstür, die Person hat eigentlich feste Rituale denen sie nicht mehr nachkommt, etc.)? 
-  * Vor dem Öffnen der Tür nochmals klingeln und __laut__ klopfen (z.B. mit Stahlkappe des Stiefels) 
- 
-===== Allgemeine (Vorgehens-)Hinweise ===== 
- 
-  * Handelt es sich um eine [[allgemein:recht:amtshilfe|Amtshilfe]], d.h. die Feuerwehr wird für eine andere **Behörde** tätig, so trägt die anfordernde Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit. Erfolgt die Anforderung der Türöffnung nicht durch eine Behörde, sondern beispielsweise durch eine Hilfsorganisation wie z.B. das DRK, so muss die Feuerwehr anhand der Erkundungsergebnisse selbst entscheiden, ob das Öffnen der Tür rechtmäßig ist. 
-  * Bei Mehrfamilienhäusern ist es hilfreich, sich die Konstruktion der (identischen) Wohnungstür bei einer Nachbarwohnung anzusehen um mögliche Angriffspunkte zu finden. 
-  * Falls sich die Einsatzstelle nach Öffnung der Tür als potentieller Tatort darstellt, die [[allgemein:verhalten_an_einsatzstellen#tatorte_von_kapitalverbrechen|Hinweise zum Verhalten an Tatorten]] beachten. 
-  * Stellt sich nach dem Öffnen der Tür heraus dass sich keine Person in der Wohnung befindet bzw. die Türöffnung unnötig war, so sollten die Erkundungsergebnisse die auf die Notwendigkeit des Öffnens der Tür hingewiesen haben im Einsatzbericht genau dokumentiert werden. Nur somit lässt sich im Nachhinein bei der Anschuldigung von Handeln in der Situation einer [[allgemein:recht:gefahrenbegriffe#putativgefahr|Putativgefahr]] das Gegenteil beweisen. 
-  * Die Zuständigkeit für die Sicherung der geöffneten Wohnung liegt bei der Polizei. Diese muss grundsätzlich auch den Wohnungsschlüssel an sich nehmen, eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet! 
- 
-==== Gesetzesgrundlagen für die Türöffnung ==== 
- 
-=== Berlin === 
- 
-  * §14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) Berlin: Befugnis zum Betreten von Grundstücken, Gebäuden, etc. 
-  * §18 Feuerwehrgesetz (FwG) Berlin: Einschränkung des Grundrechts der Unverletztlichkeit der Wohnung 
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-=== Rheinland-Pfalz === 
- 
-  * § 28 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Rheinland-Pfalz: Befugnis zum Betreten von Grundstücken, Gebäuden, etc. 
-  * § 40 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Rheinland-Pfalz: Einschränkung des Grundrechts der Unverletztlichkeit der Wohnung 
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-===== Quellenangabe ===== 
- 
-  * B4-Lehrgang 2013 an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie 
-  * eDossier "Türöffnungen rechtlich gesehen", Feuerwehr-Magazin, 2014 
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-===== Stichwörter ===== 
- 
-Notfalltüröffnung 
allgemeine_hilfe/tueroeffnung.1418333806.txt.gz · Zuletzt geändert: 11.12.2014 21:36 von christoph_ziehr